Satzung

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Satzung des MC Ansbach – Ausgabe 1984 (mit Änderungen)

§ 1 (Name, Sitz und Geschäftsjahr)

(I) Der am 21. März 1953 in Ansbach gegründete Club führt den Namen „Motorsportclub Ansbach und Umgebung e.V. im ADAC, BLSV u. BMV“. Er hat seinen Sitz in Ansbach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ansbach einzutragen.

(II) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 (Zweck und Ziele)

(I) Der Club betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung.

(II) Der Club verfolgt, im Rahmen seiner Zugehörigkeit zum ADAC als ADAC-Ortsclub, ideelle Ziele auf dem Gebiete des Kraftfahrwesens. Er betätigt sich im Rahmen der motorsportlichen Regeln des ADAC und der internationalen Motorsportorganisationen, denen der ADAC angeschlossen ist.

(III) Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter Mitgliedern innerhalb seines Bereiches durch regelmäßige Zusammenkünfte sowie gesellige, verkehrserzieherische und sportliche Veranstaltungen.

(IV) Der Club bildet einen Verein der besonders die Verkehrserziehung pflegt. Mit Schriften und Vorträgen will er Verkehrsteilnehmer fortbilden. So will er über Jugendarbeit, Elternaufklärung und Altenschulung auch den Fußgänger zum Partner im Verkehr erziehen.

(V) a) Der Club fördert den Motorsport, indem er insbesondere selbst Motorsportveranstaltunqen durchführt oder seinen Mitgliedern die Teilnahme an Motorsportveranstaltugen ermöglicht. Er betätigt sich dabei im Rahmen der motorsportlichen Regeln des ADAC und der nationalen und internationalen Motorsportorganisationen, denen der ADAC angeschlossen ist, und wahrt die Belange dieser Organisationen.

b) Seine Jugendarbeit ist insbesondere ausgerichtet:

▪     in der Pflege und Förderung des Motorsports von Jugendlichen,

▪     in der Ausbildung von jungen Menschen zum leistungsstarken und fairen Motorsportler,

▪     in der Vermittlung der dazu notwendigen technischen Kenntnisse,

▪     in der Erziehung zur verkehrsgerechten Verkehrsteilnehmer und Partner im   Verkehr.

(VI) Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(VII) Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.

(VIII) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden,

 

§ 3 (Mitgliedschaft)

(I) Jeder Bürger über 14 Jahre kann ordentliches Mitglied im Ortsclub werden. Jugendliche unter 14 Jahren können auch Mitglied werden, sie sind jedoch nicht stimmberechtigt.

(II) Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei.

 

§ 4 (Aufnahme)

(I) Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens drei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.

(II) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben zu werden, Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die unter Ausschluss des Rechtsweges endgültig entscheidet,

 

§ 5 (Beiträge)

(I) Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und einen angemessenen Beitrag, dessen Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Der Beitrag muss jedoch mindestens EUR 6,14 (Sechs Euro Vierzehn) jährlich betragen.

(II) Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt.

 

§ 6 (Beendigung der Mitgliedschaft)

(I) Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.

(II) Durch das Ausscheiden aus dem Ortsclub wird die Mitgliedschaft im ADAC nicht berührt.

(III) Ein Mitglied kann vom engeren Clubvorstand (§ 11 Abs. 1 der Satzung) aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn

a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt,

b) die Streichung im Interesse des Ortsclub notwendig erscheint.

Das Mitglied ist von der Streichung schriftlich mit Einschreibebrief zu verständigen.

(IV) Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim erweiterten Clubvorstand eingelegt werden, der unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entscheidet.

Die Einspruchsfrist von zwei Wochen beginnt am Tage nach der Absendung der schriftlichen Benachrichtigung an das Mitglied (Poststempel).

 

§ 7 (Leitung)

Die Organe des Clubs sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) der Ausschuss.

 

§8 (Mitgliederversammlung)

(I) Die Mitgliederversammlung ist das Oberste Organ des Ortsclub. Sie muss jährlich vor der Mitgliederversammlung des Gaues stattfinden. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind schriftlich mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(II) Der Gauvorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen. Seine Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch Einschreibebrief erfolgen.

(III) Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a) Feststellung der Stimmliste,

b) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr,

c) Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,

d) Berichte der Referenten,

e) Entlastung des Vorstandes,

f) Wahlen (Vorstand, Rechnungsprüfer),

g) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr,

h) Anträge,

i) Verschiedenes.

 

§ 9

(I) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

(II) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen

a) über Satzungsänderungen,

b) über Dringlichkeitsanträge,

c) über Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes,

d) über Auflösung des Clubs.

(III) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.

(IV) Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Zuruf entschieden werden.

(V) Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclub können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein.

(VI) Ober die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unter zeichnet werden. Dem Gauvorstand ist innerhalb von vierzehn Tagen Bericht zu erstatten.

 

§ 10

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen,

a) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des ADAC-Gauvorstandes,

b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder des Clubs.

 

§ 11 (Der Vorstand)

(I) Vorstand im Sinne des § 25 BGB sind:

1. der Vorsitzende

2. der stellvertretende Vorsitzende

3. der Schatzmeister,

4. der Sportleiter

5. der Schriftführer.

Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende und ein Mitglied des Vorstandes (1-5) vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

(II) Der Ausschuss setzt sich zusammen aus: Dem Verkehrsreferenten, Beisitzern nach Bedarf, die besondere Bezeichnungen (z.B. Tourenwart, Campingreferent) führen können.

(III) Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss eine ungerade sein.

(IV) Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzungen.

(V) Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Alle 2 Jahre, gerechnet von der Mitgliederversammlung, scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten.

(VI) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig.

(VII) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Gaue oder Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.

Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Syndici.

(VIII) Der Schriftverkehr mit den ADAC-Präsidium und der ADAC-Zentrale muss ausschließlich über den Gau geführt werden.

 

§ 12 (Rechnungsprüfer)

Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 13 (Satzungsänderungen)

Anträge auf Satzungsänderungen können als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.

 

§ 14 (Auflösung)

(I) Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen.

(II) Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

(III) Das nach Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen fällt der Stadt Ansbach zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15 (Erfüllungsort und Gerichtsstand)

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclubmitglied ist Ansbach.